Unter Schönheitsreparaturen versteht man Instandhaltungsmaßnahmen, die der Beseitigung von Abnutzungsspuren durch normales Wohnen dienen. Dazu gehören typischerweise:
• Tapezieren, Streichen oder Kalken von Wänden und Decken
• Streichen von Heizkörpern, Innentüren und Fensterrahmen (innenseitig)
• Kleinere Ausbesserungsarbeiten an Putz, Lack oder Tapete
Nicht zu den Schönheitsreparaturen zählen dagegen grundlegende Renovierungen oder bauliche Maßnahmen, etwa das Abschleifen von Parkett oder der Austausch von Bodenbelägen.
Grundsätzlich ist die Durchführung von Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. In Mietverträgen wird jedoch häufig versucht, diese Pflicht auf den Mieter zu übertragen. Solche Klauseln sind jedoch nicht in jedem Fall wirksam.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Vielzahl von Urteilen entschieden, dass insbesondere starre Fristenregelungen, Quotenabgeltungsklauseln oder Verpflichtungen zur Renovierung bei Auszug häufig unwirksam sind – insbesondere dann, wenn der Mieter die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übernommen hat.
In einer Stadt wie Berlin, wo viele Mietverträge vor Jahren oder Jahrzehnten abgeschlossen wurden, sind unwirksame Klauseln zur Schönheitsreparatur weit verbreitet. Viele Mieter streichen bei Auszug freiwillig – obwohl sie dazu rechtlich gar nicht verpflichtet wären.
Wichtig: Eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel führt nicht zu einer Teilverpflichtung. Ist die Klausel unwirksam, ist der Mieter von allen Renovierungspflichten frei.
„Der Mieter ist verpflichtet, alle drei Jahre die Wände zu streichen.“
„Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen unabhängig vom Zustand der Wohnung bei Einzug.“
„Bei Auszug hat der Mieter die Wohnung fachmännisch renoviert zu übergeben.“
„Der Mieter hat anteilige Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen zu tragen.“
Solche Formulierungen wurden vom BGH für unwirksam erklärt – meist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters (§ 307 BGB).
Wenn Ihr Vermieter bei Auszug Renovierungsleistungen verlangt oder Kosten einbehält, obwohl die Klausel im Mietvertrag unwirksam ist, sollten Sie umgehend rechtlichen Beistand suchen. Gleiches gilt, wenn Ihnen der Rückbehalt der Mietkaution mit vermeintlichen Renovierungspflichten begründet wird.
• Die Wirksamkeit Ihrer mietvertraglichen Klausel
• Die konkrete Nutzung und den Zustand der Wohnung bei Einzug
• Die Erfolgsaussichten bei Rückforderung zu Unrecht einbehaltener Beträge
• Ihre Rechte bei laufendem Mietverhältnis oder Auszug
Wir vertreten Mieter in Berlin erfolgreich bei Streitigkeiten rund um Schönheitsreparaturen und Renovierungsklauseln. Unsere spezialisierte Rechtsberatung hilft Ihnen, unnötige Kosten zu vermeiden und sich gegen rechtswidrige Forderungen zu wehren – außergerichtlich oder vor Gericht.